Koelner BC e.V.
Music Academy Köln
Bayenthalgürtel 4

Neuigkeiten 2.19q
Satzung

Satzung Kölner Bridge-Club (K.B.C.) e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kölner Bridge-Club (K.B.C.) e.V.“.

  2. Er hat seinen Sitz in Köln.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der „Kölner Bridge-Club (K.B.C.) e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt, hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten

anzubieten.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

  1. Nach seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (D.B.V.)

  2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

  3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

  4. Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person erwerben. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Unterschrift von zwei Paten, die mindestens zwei Jahre Mitglieder des Clubs sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

  2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

  1. Eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;

  2. Einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;

  3. Des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die Fällige Zahlung angemahnt worden ist.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  1. Durch Tod.

§6 Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen

    Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

  2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung und

  2. Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als fünf andere vertreten.

  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

  2. Die Wahl der Kassenprüfer,

  3. Die Genehmigung des Jahresabschlusses,

  4. Die Entlastung des Vorstands,

  1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,

  2. Die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

  3. Die Änderung der Satzung

  4. Die Auflösung des Vereins.

  1. Die ordentliche Mitgiederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

  2. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens bis zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

      Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom

      Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

  1. Den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

  2. Den Verein zu führen und zu verwalten,

  3. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden als ständiger Vertreter des Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand kann auch en bloc gewählt werden. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

  3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

  4. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

  5. Das Eintrittsgeld und die Beiträge sowie etwaige Umlagen aus besonderen Anlässen werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Ermäßigung der Beiträge zu gewähren.

§12 Kassenprüfer

       Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von einem Kassenprüfer zu prüfen. Dieser hat insbesondere zu prüfen,

  1. Ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

  2. Ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden. Der Kassenprüfer hat den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 13 Satzungsänderungen

      Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §16 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen,

      die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14 Kostenerstattung

      Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 15 Schieds-, Disziplinar- und Sportgericht

  1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen und allen sportrechtlichen Angelegenheiten. Es ist zuständig für

  1. Die Schlichtung von Streitigkeit im Verein

  2. Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zu Entscheidung übertragen werden.

  3. Die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,

  4. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

  5. Das Schieds-, Disziplinar- und Sportgericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

  6. Das Schieds-, Disziplinar- und Sportgericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

  1. Eine Verwarnung

  2. Das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder auf Dauer

  3. Eine Geldbuße bis zur Höhe von 100 €.

  1. Das Schieds-, Disziplinar- und Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11 dieser Satzung. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstands in einem Wahlgang gewählt.

  2. Gegen die Entscheidungen des Schieds-, Disziplinar- und Sportgerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes/des DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes/des DBV mit einer Begründung eingegangen sein. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen in sportrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

§ 16 Auflösung

      Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 17 Steuerliche Vermögensbindung

      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung

      beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige

      Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 18 Inkrafttreten

     Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung des K.B.C. am 13. Februar 2008 beschlossen worden und mit der Eintragung am 3. November 2008 in Kraft getreten.